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   BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95   

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https://dejure.org/1995,6884
BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95 (https://dejure.org/1995,6884)
BayObLG, Entscheidung vom 11.09.1995 - 1Z BR 51/95 (https://dejure.org/1995,6884)
BayObLG, Entscheidung vom 11. September 1995 - 1Z BR 51/95 (https://dejure.org/1995,6884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung einer Geburtsnamensbestimmung für nachgeborene Geschwister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namensgleichheit von Geschwistern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 426
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95
    a) Sie beruht auf dem Rechtsfehler, daß das Beschwerdegericht über den Wortlaut und Normzweck des § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB hinaus die Bindungswirkung einer Geburtsnamensbestimmung für nachgeborene Geschwister auch dann annimmt, wenn Ehegatten mit getrennter Namensführung für ein vor Inkrafttreten des FamNamRG [1.4.1994] geborenes Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmt haben, welcher nach der Auffangregelung des Bundesverfassungsgerichts gemäß seiner Entscheidung vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9/22 [zur Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 a.F.]) zwar vorübergehend zulässig war, nach neuem Recht aber ausgeschlossen ist.

    Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht selbst hervorgehoben, daß Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren (BVerfGE 84, 9/21).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung zur Entscheidung vom 5.3.1991 hervorgehoben, daß dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsraum offenstehe (BVerfGE 84, 9/21).

  • OLG Hamm, 01.03.1995 - 15 W 1/95

    Kind; Name; Doppelname; Ehelichkeit; Ehename

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95
    Auch andere Rechtsbeschwerdegerichte (vgl. OLG Hamm NJW 1995, 1908/1909; OLG Oldenburg NJW 1995, 537 ) haben diese Regelung einschränkend dahin ausgelegt, daß die Bindungswirkung des § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB für nachgeborene Geschwister dann nicht eintritt, wenn die Ehegatten für das unter der Geltung der Auffangregelung des Bundesverfassungsgerichts (aaO.) geborene Kind einen Doppelnamen bestimmt haben, der nach neuem Recht mit zwingender Wirkung ausgeschlossen ist.
  • OLG Oldenburg, 24.10.1994 - 5 W 145/94

    Eltern eines ehelichen Kindes; Ehenamen; Geburtsnamen des Kindes; Name der

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95
    Auch andere Rechtsbeschwerdegerichte (vgl. OLG Hamm NJW 1995, 1908/1909; OLG Oldenburg NJW 1995, 537 ) haben diese Regelung einschränkend dahin ausgelegt, daß die Bindungswirkung des § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB für nachgeborene Geschwister dann nicht eintritt, wenn die Ehegatten für das unter der Geltung der Auffangregelung des Bundesverfassungsgerichts (aaO.) geborene Kind einen Doppelnamen bestimmt haben, der nach neuem Recht mit zwingender Wirkung ausgeschlossen ist.
  • BayObLG, 17.03.1988 - BReg. 3 Z 33/88

    Nachweis der Eheschließung zweier türkischer Staatsangehöriger vor einem

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95
    Die Aufsichtsbehörde des Standesbeamten kann Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sie beschwert ist; dieses Recht ist ihr gegeben, um eine Klärung streitiger Rechtsfragen durch obergerichtliche Entscheidungen herbeizuführen (§ 49 Abs. 2 PStG ; vgl. BayObLGZ 1988, 86/87 m.w.N.).
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